Navigation überspringenSitemap anzeigen

AGB

I. Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrag. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbdingungen geltend auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

2. Von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgehoben.

3. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Vertragsschluss

1. Angebote unseres Hauses sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, zwei Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.

2. An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bestellung des Kunden kein konkretes verbindliches Angebot unsererseits zugrunde liegt.

3. Werden durch den Besteller vor Auftragserteilung Skizzen, Entwürfe, Muster oder ähnliche Vorarbeiten unsererseits veranlasst, so sind wir, falls vom Besteller nicht binnen angemessener Zeit ein darauf aufbauender Auftrag erteilt wird, berechtigt, unseren Aufwand für diese Vorarbeiten dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Diese Entwürfe, Muster etc. und alle Nutzungsrechte daran bleiben auch nach Vergütung unseres Aufwandes Eigentum unseres Unternehmens.

III. Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

3. Lieferfristen und –termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegende Mietwirkungshandlungen fristgerecht und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Übergeben wir die bestellte Ware an eine Transportperson oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versandbereitschaft als Liefertermin.

4. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend.

5. Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.

6. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

7. Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Erklären wir in diesen Fällen auf Anfrage des Bestellers nicht binnen angemessener Frist, ob wir die geschuldete Leistung noch erbringen werden, so ist der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung der Auftragnehmerin zum Rücktritt berechtigt.

9. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt, diese Kosten pauschal mit 0,5% des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede volle Woche, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Dem Besteller bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.

10. Kommen wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, seinen nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schadensersatz wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung für jede volle Woche des Verzuges, im Ganzen jedoch auf höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung begrenzt.

11. Kommen wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten – es sei denn, wir mussten trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen – oder bei schuldhaftem Handeln unsererseits Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch entsprechend dem vorstehenden Absatz begrenzt.

12. Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen, wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

13. Wir können unsere Leistungspflichten verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Besteller nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z.B. bei Vorliegen von Schönheitsfehlern.

IV. Gefahrübergang

Mit Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Änderung des Leistungsumfangs

Wir behalten uns vor, bis zur Lieferung unwesentliche handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an der Ware vorzunehmen, wenn hierdurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

VI. Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk“ (EXW Nordheim, Deutschland, Incoterms 2010). Bei Rechnungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versandkosten, Zoll und Transportversicherung und sonstige mit der Auslieferung verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate trägt der Besteller. Wünscht der Besteller eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt.

2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Zeitpunkt mehr als vier Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Besteller gerät mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat er die uns entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen.

2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen.

3. Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

4. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Besteller ist ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).

2. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der geschuldete Betrag uns endgültig zur Verfügung steht.

3. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden.

4. Be- oder verarbeitet der Besteller die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.

5. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Einkaufwertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

6. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

7. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.

9. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.

10. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

IX. Mängelhaftung und allgemeine Haftung

1. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit den in diesem Abschnitt IX enthaltenen Ausnahmen.

2. Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

a) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

b) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

c) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, trägt der Besteller. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

3. Die Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung von uns für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

5. Der Besteller kann Schadensersatz nur verlangen:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen;

b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters von uns, eines leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

c) für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) durch uns, einen gesetzlichen Vertreters von uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut.

d) für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen;

Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von uns der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt von uns vorhersehbaren Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche des Bestellers im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

6. Rechte des Bestellers nach den Paragrafen 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Besteller oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die Regelungen in diesem Abschnitt IX unberührt.

7. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Besteller und uns Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

X.Produkthaftung

Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

XI. Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,

– die dem Besteller bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;

– die der Besteller unabhängig von uns entwickelt hat;

– die ohne Verschulden oder Zutun des Bestellers öffentlich bekannt sind oder werden oder

– die vom Besteller aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Im letztgenannten Fall hat der Besteller uns vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

XII.

Lieferungen zur Feldprobe bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die vorbenannten Zahlungsbedingungen gemäß den Geschäftsbedingungen werden dadurch nicht geändert oder aufgehoben. Die Feldprobe ist unverzüglich nach Beginn der möglichen Einsatzzeit durchzuführen. Die Erprobung darf höchsten einen Tag dauern. Der Probeeinsatz darf nur einen Teil der anstehenden Arbeit umfassen. Falls der Probeeinsatz nicht zur Zufriedenheit verläuft ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu informieren und diesem die Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart des Auftraggebers oder dessen Beauftragten durchzuführen. Bei einwandfreier Funktion hat der Besteller die Verpflichtung das Gerät zu übernehmen. Das zur Feldprobe überlassene Gerät kann nur dann zurückgegeben werden, wenn es beim Probeeinsatz oder auch bei einem nachfolgenden Probeeinsatz in Gegenwart des Auftraggebers oder des Beauftragten keine einwandfreie Funktion/Arbeit geleistet hat.

Dem Besteller ist für die Konstellation untersagt, das Gerät dann noch weiter einzusetzen und der Besteller hat das Gerät auf seine Kosten zum Auftraggeber zu verbringen.

Sollte das Gerät über die Gebühr zur Feldprobe benutzt worden sein, so gehen eventuelle Abnutzungen zu Lasten des Bestellers und die Kosten für die Beseitigung der Abnutzungserscheinungen sind dann vom Besteller zu tragen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 74226 Nordheim zuständige Amtsgericht/Landgericht zuständig, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

2. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Produkte Weinbau

Nutzen Sie die Chance, sich auf unserer Website über unsere leistungsstarken Weinbaugeräte zu informieren.

Erfahren Sie hier mehr
Produktion & Service

In unserem Werk in Nordheim arbeiten wir seit mehreren Jahren generationenübergreifend als Familie zusammen. Lesen Sie mehr!

Erfahren Sie hier mehr
Produkte Obstbau

Nutzen Sie die Chance, sich auf unserer Website über unsere leistungsstarken Obstbaugeräte zu informieren.

Erfahren Sie hier mehr
07133 / 20 42 01
Zum Seitenanfang